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Glied 5 · Abrechnung

Zwei Beträge, zwei Naturen — und deshalb zwei Positionen.

Auf jeder Zulassungsrechnung stehen zwei grundverschiedene Dinge: die amtliche Gebühr, die eine Behörde erhebt, und die Leistung, die Ihr Betrieb erbringt. Sie sauber zu trennen ist kein Schönheitsthema — es entscheidet darüber, ob Ihre Rechnung nachvollziehbar ist und wie sie steuerlich zu behandeln ist.

Die beiden Bestandteile

Grundstruktur einer weiterberechneten Zulassung. Die konkrete steuerliche Behandlung klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
BestandteilWer erhebtBehandlung
Amtliche Gebühr nach GebOSt die Zulassungsbehörde durchlaufender Posten — unverändert weitergeben, getrennt ausweisen, Bescheid als Beleg
Ihre Dienstleistung Ihr Betrieb eigene Position, eigene Kalkulation — was Sie dafür ansetzen, entscheiden Sie
Leistung des Dienstleisters an Sie ZulassungOnline24 Ihre Eingangsposition, Pay per Use je eingereichtem Vorgang

Wie wir Ihnen gegenüber abrechnen

Pay per Use: abgerechnet wird je eingereichtem Vorgang — keine Grundgebühr, keine Softwarepauschale, keine Laufzeit, keine Mindestabnahme. Die amtliche Gebühr geben wir ohne Aufschlag weiter und weisen sie als eigene Rechnungsposition aus, damit Sie sie unverändert durchreichen können. Die Konditionen richten sich nach Ihrem Volumen und werden individuell vereinbart — deshalb stehen auf dieser Website keine Beträge.

Aufbau

So bleibt die Rechnung nachvollziehbar

  • Die amtliche Gebühr als eigene Zeile, mit dem Hinweis, dass sie ohne Aufschlag weitergegeben wird. Wer sie in einen Gesamtpreis einrechnet, kann später nicht belegen, was Amt und was Marge war.
  • Ihre Leistung benennen, nicht nur bepreisen: Erfassung, Nachweisprüfung, Einreichung, Rückmeldung an den Kunden.
  • Zuschläge zuordnen. Wunschkennzeichen, Reservierung, H- oder Saison-Zuschlag sind amtliche Positionen und gehören zur Gebührenzeile, nicht zu Ihrer Leistung.
  • Den Vorgang referenzieren — Kennzeichen oder Vorgangsnummer auf der Rechnung. Das verbindet Beleg und Nachweiskette, ohne dass jemand suchen muss.

Wenn ein Vorgang zurückgewiesen wird

Ein abgewiesener Antrag ist eingereicht — und muss nach der Korrektur erneut eingereicht werden. Klären Sie mit Ihrem Auftraggeber vorab, wer diesen Fall trägt, wenn die Ursache aus seiner Sphäre kam: abgelaufene eVB, fehlende Hauptuntersuchung, unlesbare Nachweise.

Gebührennummern

Woran Sie die amtliche Position festmachen

Jede amtliche Gebühr hat eine Nummer im Gebührenverzeichnis zur GebOSt. Sie auf der Rechnung oder im internen Beleg mitzuführen macht die Position prüfbar — für Ihren Auftraggeber wie für eine spätere Betriebsprüfung.

Internetbasierte Positionen, Stand 08/2026. Beträge nennt diese Seite bewusst nicht — maßgeblich ist der Gebührenbescheid der Behörde, und Landesaufschläge sind möglich.
VorgangNummer
Neuzulassung221.1.1
Tageszulassung221.1.3
Wiederzulassung221.7
Adressänderung, Kennzeichen bleibt221.9.1
Umschreibung mit Halterwechsel221.10.1
Wunschkennzeichen222a
Reservierung eines Wunschkennzeichens222b
Außerbetriebsetzung224.2
Saisonkennzeichen-Zuschlag228
Kurz beantwortet

Fragen zur Weiterberechnung

Dürfen wir auf die amtliche Gebühr etwas aufschlagen?

Was Sie Ihrem Auftraggeber berechnen, ist Ihre unternehmerische Entscheidung. Wenn Sie aufschlagen, sollten Sie es aber nicht als „amtliche Gebühr" ausweisen — sonst ist die Position falsch bezeichnet. Sauberer ist: Gebühr unverändert weitergeben, Ihre Leistung als eigene Position.

Bekommen wir eine Sammelrechnung?

Ja. Die Abrechnung lässt sich je Mandant oder für den ganzen Betrieb bündeln — passend zu Ihrem Kostenstellenschnitt. Das wird bei der Einrichtung festgelegt.

Was kostet ein Monat ohne Vorgänge?

Nichts. Pay per Use heißt: bezahlt wird je eingereichtem Vorgang. Es gibt keine Grundgebühr, keine Jahresgebühr und keine Mindestabnahme — saisonale Schwankungen kosten entsprechend nichts.

Wo finden wir die Beträge?

Die amtlichen Sätze stehen im Gebührenverzeichnis zur GebOSt; verbindlich ist der Gebührenbescheid Ihrer Zulassungsbehörde. Unsere Konditionen vereinbaren wir nach Volumen — fragen Sie sie hier an.

Quellen: Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), internetbasierte Positionen, Stand 08/2026 · § 257 HGB und § 147 AO zur Belegaufbewahrung. Diese Seite nennt keine Beträge. Stand: 20. August 2026. Information, keine Steuerberatung.

Sie lassen für Ihre Kunden zu — wir liefern die Kette dahinter.

Zugang zum AntragsPortal, Mandantenstruktur für Ihre Auftraggeber, digitale Vollmachten und je Vorgang ein belegbarer Verlauf. Konditionen vereinbaren wir nach Volumen, deshalb stehen sie nicht auf dieser Seite.

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